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§ 1
Geltungsbereich
Sämtliche
Lieferungen der NÜGA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn
NÜGA nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen finden gleichsam
auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, auch ohne nochmalige
ausdrückliche Vereinbarung. Sie gelten mit der Erteilung des Auftrages
oder Entgegennahme der Lieferung als angenommen. Soweit der Käufer im
Rahmen einer Gegenbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweisst,
wird diesen hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Preis
(1) Die Angebote der NÜGA sind freibleibend.
(2) Sämtliche Aufträge und Vereinbarungen, einschließlich etwaig
erteilter Preisauskünfte, bedürfen für ihre Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung der NÜGA. Dies gilt nicht für Nebenabreden
und Vertragsänderungen.
(3)Der Käufer versichert mit Annahme des Angebots gleichzeitig seine
Kreditwürdigkeit.
(4)Die Preise der NÜGA verstehen sich in EURO ab Lieferwerk
Georgensgmünd ohne Mehrwertssteuer, auf Wunsch zuzüglich einer
Bruchversicherung über 0,8% und unter Zugrundlegung der am Tag der
Lieferung preisrechtlich zulässigen Notierung. Die Berechnung der
Verpackung erfolgt gesondert und zum Selbstkostenpreis. Eine Gutschrift
für zurückgesandtes Verpackungsmaterial (Postkisten etc.) ist
ausgeschlossen, ausgenommen für in gutem Zustand befindliche Bahnkisten,
sofern die Rücksendung frei erfolgt. In diesem Fall wird ein Betrag in
Höhe von 2/3 des bezeichneten Wertes gutgeschrieben. Der Versand erfolgt
ausschließlich auf Kosten des Käufers, auch sofern Preise als frachtfrei
bezeichnet sind. Eine Versicherung der Waren gegen Transportschäden,
Diebstahl, etc. erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und
auf dessen Kosten.
(5)Etwa bewilligte Rabatte, Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei
außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und/oder gerichtlichen
Verfahren, bei Insolvenz oder Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten,
sowie bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Gleiches gilt für einen
vereinbarten Skontoabzug, sofern der Käufer mit fälligen Rechnungen in
Verzug ist.
(6) NÜGA ist -sofern es sich beim Käufer um einen Unternehmer handelt
-berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, wenn die
Lieferung vertragsgemäß mehr als einen Monat nach Vertragsschluss
erbracht wird und soweit die Preiserhöhung auf zwischenzeitliche
Kostensteigerungen wie Materialpreiserhöhung, betriebliche Lohnerhöhung,
Erhöhung der Umsatz und/oder Gewerbesteuer, Hilfsstoffen, Fracht etc.
zurückzuführen ist.
(7)Lieferungen ins Ausland erfolgen unverzollt, bei Zahlung "gegen
Dokumente" oder gegen Zahlungsnachweis, in der Währung EURO, sowie
ohne Skontoabzüge, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart
wurde.
§ 3 Lieferzeit
(1)Lieferzeiten sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
verbindlich, wobei sich NÜGA jederzeit die Liefermöglichkeit ab Lager,
sowie den Zwischenverkauf vorbehält.
(2)Lieferzeitverzögerungen aufgrund von Ereignissen, welche NÜGA die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere
aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung,
Maschinenbruch, Rohrmaterialmangel u.ä. Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches der NÜGA liegen - auch wenn sie bei Lieferanten der
NÜGA oder deren Unterlieferanten eintreten - hat NÜGA auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. NÜGA ist in diesen
Fällen berechtigt, die Lieferung über die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Sofern es sich beim Käufer um ein Unternehmen handelt, ist der
geltend gemachte Verzugsschaden begrenzt auf höchstens 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit der NÜGA beruht.
(4) NÜGA ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern dies für
den Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der NÜGA zumutbar ist.
(5) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der NÜGA setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Käufers voraus.
(6) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben ist oder zum Zwecke der
Übersendung das Lager der NÜGA verlassen hat.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach erbrachter
Leistung und Rechnungstellung fällig abzüglich 2% Skonto vom
Nettowarenwert.
(2) Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen
werden.
(3) Soweit NÜGA Zahlungen durch Wechsel oder andere nicht bare
Zahlungsmitteln akzeptiert, erfolgt dies zahlungshalber und gehen
anfallende Spesen zu Lasten des Käufers. Wird ein Wechsel nicht
eingelöst, so ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung
fällig. Im übrigen werden die Zahlungsmodalitäten individuell einzeln
vereinbart.
(4) Bei Verzug des Käufers ist der jeweils offene Restbetrag, sofern es
sich bei diesem um einen Unternehmer handelt, mit 10, in allen übrigen
Fällen mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §247
BGB ab Verzugszeitpunkt zu verzinsen.
(5) Werden der NÜGA Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen lassen, so kann NÜGA sofortige
Zahlung in bar verlangen oder nach Maßgabe §7 Abs.5 dieser Bedingungen
vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis derartiger Umstände gilt
insbesondere bei entsprechender Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder
Bank als erbracht.
(6) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so ist NÜGA berechtigt,
die Ausführung weiterer Lieferungen zu verweigern, auch sofern diese auf
neuen Aufträgen beruhen.
(7) Eine etwaige Beanstandung der Rechnungsstellung kann der Käufer nur
binnen sechs Wochen nach Rechnungszugang vorbringen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Käufer ist, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, zur
Zurückbehaltung nicht berechtigt. In allen übrigen Fällen kann sich der
Käufer auf ein Zurückbehaltungsrecht nur berufen, wenn der Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis resultiert.
(2) Die Aufrechnung mit Forderungen der NÜGA ist nur zulässig, soweit
Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
entscheidungsreif sind.
§ 6 Gewährleistung
(1) Ist die Ware offensichtlich mangelhaft oder schadhaft, so hat dies der
Käufer, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, unverzüglich
spätestens jedoch in einer Frist von drei Tagen beginnend mit der
Ablieferung, in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb einer Frist
von acht Tagen beginnend mit der Ablieferung der NÜGA schriftlich unter
Angabe der behaupteten einzelnen Mängel anzuzeigen. Handelt es sich um
nicht offensichtliche Mängel, so sind diese innerhalb der nach diesen
Bestimmungen geltenden Verjährungsfrist anzuzeigen.
Zustandsveränderungen der Ware nach Anlieferung gehen zu Lasten des
Käufers. Soweit die Beanstandung im Zusammenhang mit dem Transport der
Ware stehen, hat dies der Käufer durch die involvierten Amtspersonen der
Bahn oder Post, bzw. die den Transport durchführende Person im Rahmen
einer Tatbestandsaufnahme feststellen zu lassen.
Nach dem Bestelldatum durchgeführte Bauartveränderungen stellen keinen
Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sofern es sich bei dem
Käufer um einen Unternehmer handelt, und die Ware nicht zur Herstellung
von Bauwerken verwendet wird. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
(3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers beschränken sich auf
Nacherfüllung. Diese kann nach Wahl der NÜGA in Nachbesserung oder
Ersatzlieferung bestehen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem
Käufer das Recht auf Rücktritt bzw. Minderung zu. Für den Fall, dass
lediglich ein Einzelteil aus der Ware auszutauschen ist, und die Kosten
für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind, ist der
Anspruch auf Nacherfüllung
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dadurch erfüllt,
dass NÜGA das mangelhafte Teil neu zur Verfügung stellt. Das Recht des
Käufers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Minderung bzw. nach
seiner Wahl zum Rücktritt bleibt unberührt.
(4) Die im Wege der Gewährleistung erbrachte Leistung führt lediglich zu
einer Hemmung der Gewährleistungsfrist.
(5) Gewährleistungsansprüche entfallen bei Schäden, die auf
gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte Montage, nicht bestimmungsgemäße
Anwendung wie übermäßiger Beanspruchung, eine untaugliche Auswahl der
Flüssigkeiten, oder nicht geeigneter Oberflächenbelastung (W/cm2)
für die zu beheizende Flüssigkeit zurückzuführen ist, sowie dann, wenn
der Käufer die laufende Wartung nicht entsprechend den
Betriebsanleitungen der NÜGA vorgenommen, oder Ersatzteile verwendet hat,
die nicht von der NÜGA geliefert oder empfohlen wurden. Eine
entsprechende substantiierte Behauptung der NÜGA, wonach der Mangel auf
einen dieser Umstände zurückzuführen ist, hat der Käufer zu
widerlegen. Der Käufer ist in diesem Zusammenhang verpflichtet den
Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ware unter Anwendung der durch den
DIN EN 60519 Teil 1 und 2 vorgeschriebenen Geräte genutzt wird und dass
diese funktionsfähig sind, sowie dafür, dass die Schutzmaßnahmen nach
VDE 0100, 0720 und 0721 beachtet wurden.
(6) Von der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht umfasst sind
Montagearbeiten an Anlagen im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware,
wie Aus- und Einbau etc.
(7) Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist die Haltbarkeit der
Tauchrohrmäntel aus Glas, Quarz und Porzellan, sofern es sich beim
Käufer um einen Unternehmer handelt. Gleiches gilt für ermittelte Maße
und Gewichte, Zeichnungen und Abbildungen. Hier behält sich NÜGA
Änderungen vor.
(8) Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung
für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund arglistigem Verschweigen
des Mangels oder bei freiwilliger Übernahme einer Beschaffungsgarantie,
sowie bei groben Verschulden der NÜGA oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
(9) Für sonstige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet NÜGA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
sowie bei einfacher Fahrlässigkeit in Fällen einer Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten). Soweit es sich beim Käufer um einen Unternehmer
handelt, ist die Haftung insoweit auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt und bezieht sich im Falle einer
für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung des
Käufers nur auf tatsächlich entstandene Nachteile, die der Käufer im
einzelnen nachzuweisen hat. Die Haftung der NÜGA nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(10) Begehrt der Käufer die Lieferung der Ware in das Ausland oder
unmittelbar an Dritte, so hat dieser die Ware vorab in Betrieb der NÜGA
zu prüfen und abzunehmen. Andernfalls gilt die Ware gegenüber dem
Käufer als ordnungsgemäß geliefert. Gleiches gilt für den Fall, dass
der Käufer der Bestellung besondere Gütevorschriften zugrunde gelegt
hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der NÜGA aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die
Ware Eigentum der NÜGA.
(2) Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen der Ware sind unzulässig.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware alleine oder in Verbindung mit
anderen Einrichtungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs, insbesondere eines Weiterverkaufs, zu veräußern. Die
aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Ware
entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber
in vollem Umfange an die NÜGA ab. Gleichzeitig verpflichtet sich der
Käufer, der NÜGA das Eigentumsrecht vorzubehalten.
(3) Erlischt das Eigentum der NÜGA durch Verarbeitung der Ware wird
bereits jetzt vereinbart, dass an dessen Stelle das Eigentum an der neuen
Sache oder die daraus entstehenden Forderungen treten soll, bzw. im Falle
eines Erlöschen des Eigentums durch Verbindung das Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die NÜGA übergeht. Der
Käufer ist dann insoweit Verwahrer der NÜGA.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, ist der
Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der NÜGA hinzuweisen und diese
unverzüglich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
der NÜGA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5)Folgende Umstände berechtigen NÜGA vom Vertrag zurückzutreten und
die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen:
Vertragswidriges Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug,
einer unzutreffenden Selbstauskunft hinsichtlich nicht nur unbedeutender
Gesichtspunkte, falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit, sowie Fälle
höherer Gewalt, wie Streik, Naturkatastrophen, etc.;
nicht vorhersehbare und durch zumutbaren Aufwand zu überwindende
Leistungshindernisse, sofern diese nicht durch die NÜGA zu vertreten sind
und die Leistungsstörung nicht nur von vorübergehender Natur ist;
besteht das Hindernis in der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichtet
sich NÜGA den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und
Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten;
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Käufers und sonstige Fälle objektiv fehlender Kreditwürdigkeit wie die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern hierdurch der
Leistungsanspruch der NÜGA gefährdet wird, sowie bei erheblicher
Gefährung ein gegen den Käufer vollzogener Vollstreckungsversuch. Bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist NÜGA darüber hinaus berechtigt,
insoweit von sonstigen geschlossenen Kaufverträgen zurückzutreten, als
diese bei Eintritt der Insolvenz noch nicht erfüllt worden sind.
Die gesetzlichen Obliegenheiten aufgrund von Bestimmungen betreffend
Mahnung und Fristsetzung bleiben hiervon unberührt, ebenso die durch
Gesetz gewährten Rücktrittsrechte.
§ 8 Rücksendung, Dokumente
(1) Die Rücksendung der Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarungen
erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug
von 20 % Bearbeitungsgebühr. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden
gesondert berechnet.
(2) Soweit der Käufer im Rahmen der Auftragsabwicklung in Besitz von
Unterlagen der NÜGA wie Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Kataloge etc.
gelangt ist, findet auf diese das Urheberrecht Anwendung und dürfen ohne
ausdrückliche Genehmigung der NÜGA weder anderweitig benutzt, noch der
Konkurrenz zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass es die
ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts zwingend erfordert.
§ 9 Gerichtsstand, Schriftform, Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort der Sitz der NÜGA, für sich
hieraus mittelbar oder unmittelbar ergebende Streitigkeiten
ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg, sofern es sich bei dem Käufer
um einen Kaufmann handelt. Gleiches gilt, sofern der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, sofern diese nicht lediglich Nebenabreden
darstellen, bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und
Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Soweit sich aus vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt,
gelten zusätzlich die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der
Elektroindustrie, einschließlich der jeweiligen Anordnungen und
Erzeugnisbestimmungen für die Galvanotechnische Industrie.
(5) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
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